Der Beschuldigte wurde durch B._____ zu folgenden geheimnisgeschützten Abfrage angestiftet. Er hat die Anfrage jeweils wie verlangt getätigt und die so erhaltenen Informationen an B._____ weitergeleitet, welcher diese seinerseits an seinen Auftraggeber C._____ weiterleitete:  09./12.06.2018: MACS Abfragen (Modelle und Halterauskünfte) von folgenden Fahrgestellnummern (VIN Nummern). In Fall 1 tätigte der Beschuldigte zwar auch eine Abfrage, konnte aber nicht die gewünschte Auskunft erteilen, sondern nur den Umstand, dass dieses Fahrzeug nicht in der Schweiz eingelöst war: