11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 3'600.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 700.00, ersatzweise 24 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.