10.3. Die Vorinstanz hat dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteilsdispositiv). Diese Forderung wurde von der Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen - 17 - (vorinstanzliches Urteil E. IV/3.5 S. 36). Das wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten und kann zuungunsten des Beschuldigten nicht abgeändert werden (Art. 392 Abs. 2 StPO). Es hat somit diesbezüglich beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.