9.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 9.3. Dem Privatkläger A._____ sind im Berufungsverfahren keine notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO entstanden. Ihm ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.