Sodann ist die Höhe des Schadenersatzes von Fr. 7'000.00 entgegen der Behauptung des Beschuldigten durch die eingereichte Beilage 3 zur Eingabe des Privatklägers vom 13. September 2023 hinreichend belegt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Verkaufspreis von Fr. 17'000.00 einem Freundschaftspreis und nicht dem Marktpreis entspricht. 9. 9.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist nach dem Dargelegten abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat er die obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) zu bezahlen.