Aus dem vom Privatkläger ins Recht gelegten Kaufvertrag vom 14. November 2022 ergibt sich, dass er das Fahrzeug mit einem (geschätzten) Kilometerstand von 194'000 verkauft hat (Beilage 3 zur Eingabe des Privatklägers vom 13. September 2023). Entsprechend ist mit Blick auf das Beweisergebnis in diesem Strafverfahren, wonach der Privatkläger das Fahrzeug sicherlich mit einem Kilometerstand von mehr als 193'341 km vom Beschuldigten gekauft hat, keine (relevante) zu entschädigende Nutzung durch den Privatkläger ersichtlich, die dessen Schadenersatzanspruch reduzieren würde. - 16 -