Der Beschuldigte substanziiert nicht, inwiefern aufgrund der vorliegenden Umstände eine Reduktion des Schadenersatzes aufgrund der gefahrenen Kilometer angemessen sein soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_359/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.5.4). Aus dem vom Privatkläger ins Recht gelegten Kaufvertrag vom 14. November 2022 ergibt sich, dass er das Fahrzeug mit einem (geschätzten) Kilometerstand von 194'000 verkauft hat (Beilage 3 zur Eingabe des Privatklägers vom 13. September 2023).