8. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung einer Zivilforderung von Fr. 7'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 14. November 2022 an den Privatkläger. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, die Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen. Bei der Schadenersatzforderung sei ein sinngemässer Miet- oder Gebrauchswert in Abzug zu bringen respektive ein solcher zu verrechnen, da der Privatkläger ausgeführt habe, das Fahrzeug während der Dauer seines Besitzes gefahren und genutzt zu haben (Eingabe vom 6. April 2025 S. 2 unten).