Die von der Vorinstanz ermittelte Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 erscheint nach wie vor als angemessen. Die Geldstrafe beträgt demnach 120 Tagessätze à Fr. 30.00 resp. Fr. 3'600.00. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt, was nicht zu beanstanden ist und worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) auch nicht zurückzukommen ist.