Die Vorinstanz hat das Verschulden unter Berücksichtigung des kurzen Zeitraums der Betrugshandlung, der Schadenssumme, der Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts sowie der Verwerflichkeit des Handelns korrekt als knapp noch leicht eingestuft. Sodann scheidet eine Erhöhung der Strafe vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) aus, womit es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und der Verbindungsbusse von Fr. 700.00 sein Bewenden hat. - 15 -