Die Vorinstanz legte eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen fest und sprach eine Verbindungsbusse von Fr. 700.00 aus. Es ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt die vorinstanzliche Strafe, welche bereits im unteren Bereich des Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen liegt, herabgesetzt werden könnte. Die Vorinstanz hat das Verschulden unter Berücksichtigung des kurzen Zeitraums der Betrugshandlung, der Schadenssumme, der Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts sowie der Verwerflichkeit des Handelns korrekt als knapp noch leicht eingestuft.