5.4. Nach dem Ausgeführten gelangt das Obergericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte den Personenwagen "BMW, Modell M3 Cabrio" am 27. April 2021 von C._____ zu einem Preis von Fr. 20'000.00 mit einem Kilometerstand von 193'341 km übernommen, den Kilometerstand sodann manipuliert bzw. die Manipulation veranlasst und den Personenwagen am 23. Juni 2021 zu einem Preis von Fr. 24'000.00 mit einem Kilometerstand von 123'000 km an den Privatkläger A._____ weiterverkauft hat.