218 f.) aufgewiesen hat, hätte der Beschuldigte bis zum Weiterverkauf am 23. Juni 2021 innerhalb von 20 Tagen – wobei der 4. Juni 2021 und der 23. Juni 2021 ebenfalls miteinberechnet wären – eine Strecke von 2'860 km zurücklegen müssen, was einer täglich gefahrenen Strecke von 143 km entspricht. Dies erscheint jedoch unglaubhaft, zumal der Beschuldigte einerseits ausführte, das Fahrzeug nach nur zwei Monaten wieder verkauft zu haben, weil es viel ver- - 14 -