verdächtigte, dieser könnte den Kilometerzähler manipuliert haben (UA act. 113 Ziff. 59). Selbst unter der Annahme, dass der Beschuldigte das Fahrzeug tatsächlich – wie von ihm behauptet – mit einem Kilometerstand zwischen 116'000 km bis 118'000 km erworben und der Kilometerstand nach Durchführung des Services am 4. Juni 2021 120'140 km (UA act. 218 f.) aufgewiesen hat, hätte der Beschuldigte bis zum Weiterverkauf am 23. Juni 2021 innerhalb von 20 Tagen – wobei der 4. Juni 2021 und der 23. Juni 2021 ebenfalls miteinberechnet wären – eine Strecke von 2'860 km zurücklegen müssen, was einer täglich gefahrenen Strecke von 143 km entspricht.