46, 161 Ziff. 106). Auch wenn gewisse Ungenauigkeiten angesichts der verstrichenen Zeitdauer verständlich sind, liegt eine Diskrepanz von 3'000 km vor, was nicht nachvollziehbar ist. Hinzu kommt, dass – sofern die Aussage des Beschuldigten vom 9. März 2023 stimmen sollte – diesem hätte auffallen müssen, dass die vom Verkäufer gemachten Angaben bzw. der Kilometerstand beim Kauf von 116'000 km im Widerspruch zum Eintrag im Serviceheft vom 12. September 2017 (rund 4 Jahre vor dem Kauf) steht, wonach das Fahrzeug alsdann schon einen Kilometerstand von 116'956 aufwies (UA act. 216). Umso mehr ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte bei seiner ersten Einvernahme auch den Privatkläger