5.3.7. Sodann hat sich der Beschuldigte zum tatsächlichen Kilometerstand am Tag des Fahrzeugkaufs in den verschiedenen Einvernahmen unterschiedlich geäussert. Während der ersten Einvernahme ging er von einer Gesamtkilometeranzahl von 118'000 km bis 119'000 km aus (UA act. 112, Frage 31). Fünf Monate später war er der Ansicht, das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 116'000 km bis 117'000 km erworben zu haben (UA act. 119 f. Ziff. 31 und 35). An der Konfrontationseinvernahme vom 9. März 2023 konnte er sodann plötzlich "garantieren", das Fahrzeug mit 116'000 km gekauft zu haben (UA act. 156 f. Ziff. 46, 161 Ziff.