und F._____ mehr als zwei Jahre nach dem Kauf vom 27. April 2021 zwar gewisse Angaben zum Kilometerstand machen konnten, obwohl sie sich für das ganze Geschäft nicht wirklich interessiert haben, aber nicht in der Lage waren, Angaben zum Kaufpreis, der viel eher in Erinnerung bleibt, zu machen (UA act. 183 ff., 191 ff.; vorinstanzliches Protokoll, GA act. 53 ff., 58 ff.). Insbesondere erstaunt, dass der Vater des Beschuldigten keine (genaueren) Angaben zum Kaufpreis machen konnte (vgl. UA act. 195 Ziff. 25), obwohl er doch gemäss den Angaben des Beschuldigten diesem das Geld für den Kauf dieses Fahrzeugs ausgeliehen hat (vgl. UA act. 111 Ziff. 7). Diese Aussagen von E._____ und F.___