Entgegen dem Beschuldigten können weder sein Onkel noch sein Vater bezeugen, dass der Kilometerstand im Zeitpunkt des Verkaufs des Fahrzeugs 116'000/117'000 km – wie vom Beschuldigten behauptet – betragen hat. Im Übrigen fällt hinsichtlich dieser Zeugenaussagen auf, dass E._____ - 13 -