5.3.5. Die Aussagen des Beschuldigten sind ferner auch in Bezug auf den Verkaufspreis widersprüchlich: Im Rahmen seiner Einvernahme vom 17. März 2022 gab der Beschuldigte zu Protokoll, das von ihm gekaufte Auto sei für ca. Fr. 25'000.00 ausgeschrieben gewesen. Er habe es schliesslich für Fr. 20'000.00 gekauft. Es habe keinen Grund für die Preisreduktion gegeben, es sei verhandelt worden (UA act. 118 Ziff. 19 ff.). Während der Konfrontationseinvernahme wusste er sodann nicht mehr, weshalb C._____ das Auto derart günstig verkaufen wollte (UA act.