Zusammenfassend spricht dies dafür, dass der Beschuldigte bei seinen Befragungen ein gewisses professionelles Wissen im Zusammenhang mit Autoverkäufen verheimlichen wollte, und es erstaunt vor diesem Hintergrund, dass dem Beschuldigten beim Kontrollieren des Kilometerstandes am 27. April 2021 (UA act. 120 Ziff. 35; vorinstanzliches Protokoll, GA act. 68; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5) keine Kratzspuren, die von der Kilo- meterstand-Manipulation stammen dürften, im Cockpit des BMWs (vgl. Foto, UA act. 75 Rückseite) aufgefallen sind (vgl. UA act. 113 Ziff. 60, 118 Ziff. 15, 121 Ziff. 47; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). - 12 -