Sodann konnte der Beschuldigte bei seiner Einvernahme betreffend eine Störung der Drosselkappe (kompetent) angeben, dies sei eine Krankheit dieses Fahrzeugs (UA act. 113 Ziff. 50). Am 17. März 2022 verweigerte der Beschuldigte zudem Angaben dazu, wie viele Autos er schon gekauft und verkauft hatte (UA act. 123 Ziff. 60), obwohl es doch ein Leichtes gewesen wäre, auch hier schon zu sagen, es sei sein erster Fahrzeugkauf gewesen. Es fällt diesbezüglich auch das ausweichende Aussageverhalten der Zeugen E._____ und F._____ auf, die mit (nicht glaubhaftem) Nichtwissen dazu keine Angaben gemacht haben (vgl. vorinstanzliches Protokoll, GA act. 54, 59 unten).