Verschiedentlich ist auch an anderer Stelle erkennbar, dass der Beschuldigte nicht bloss – wie er vor Vorinstanz implizierte ("[Es] war mein erstes Auto gewesen [, das ich gekauft habe]", vorinstanzliches Protokoll, GA act. 66 oben) – ein gewöhnlicher Käufer (ohne gewerblichen Hintergrund) ist. Das Fahrzeug wurde etwa nur mit einer Wechselnummer betrieben, obwohl der Beschuldigte nur ein Auto gehabt hat (UA act. 111 Ziff. 6). Sodann konnte der Beschuldigte bei seiner Einvernahme betreffend eine Störung der Drosselkappe (kompetent) angeben, dies sei eine Krankheit dieses Fahrzeugs (UA act.