5.3.4. Unglaubhaft ist sodann auch, dass der Beschuldigte den Kauf des BMW von C._____ zum längerfristigen Eigengebrauch beabsichtigte und diesen dann bloss verkaufte, weil er den teuren Unterhalt des Fahrzeugs bemerkte (vgl. UA act. 112 Ziff. 32, 37, 120 Ziff. 41; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 und S. 8). Inwiefern der BMW einen – unerwartet – hohen Unterhalt zwischen dem Kauf am 27. April 2021 und dem Weiterverkauf am 23. Juni 2021 verursacht haben soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte konnte dazu keine konkreten Angaben machen (UA act.