Sodann steht die Angabe des Beschuldigten, wonach kein Serviceheft vorhanden gewesen sein soll, im Widerspruch zu den Aussagen von C._____. Dieser gab zu Protokoll, das Serviceheft sei immer im Fahrzeug gewesen, er habe dieses mit dem Serviceheft verkauft. Auch habe der Beschuldigte ihn nie angerufen und nachgefragt, da das Serviceheft eben dabei - 11 - gewesen sei (UA act. 156 Ziff. 43). Diese Aussage leuchtet ein und ist mit Blick auf das im Vertrag Festgehaltene auch glaubhaft.