__ dem Beschuldigten nämlich bereits am Tag des Fahrzeugkaufs mitgeteilt, dass kein Serviceheft vorhanden ist, hätte es für den Beschuldigten keinen Grund gegeben, mehrmals bei C._____ anzurufen und nach dem Serviceheft nachzufragen und das fehlende Serviceheft hätte auch nicht – wie der Beschuldigte schliesslich bei der vorinstanzlichen Verhandlung behauptet – Einfluss auf den Kaufpreis gehabt (vgl. vorinstanzliches Protokoll, GA act. 70).