An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte hingegen aus, C._____ habe ihm bereits am 27. April 2021 – mithin am Tag des Autokaufs – mitgeteilt, dass er das Serviceheft nicht finde bzw. es kein Serviceheft gebe, er bei der I._____ AG in Y._____ anrufen und ein neues Serviceheft bestellen solle (vorinstanzliches Protokoll, GA act. 69 f.). Dieses Aussageverhalten ist nicht nachvollziehbar. Hätte C._____ dem Beschuldigten nämlich bereits am Tag des Fahrzeugkaufs mitgeteilt, dass kein Serviceheft vorhanden ist, hätte es für den Beschuldigten keinen Grund gegeben, mehrmals bei C.__