Ferner bestehen hinsichtlich des Servicehefts auch zwischen den verschiedenen Aussagen des Beschuldigten Ungereimtheiten. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme führte der Beschuldigte aus, C._____ habe das Serviceheft angeblich gehabt und er habe mehrfach bei C._____ wegen dem Serviceheft nachgefragt – vor Ort wie auch telefonisch (UA act. 155 f. Ziff. 37, 44). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte hingegen aus, C._____ habe ihm bereits am 27. April 2021 – mithin am Tag des Autokaufs – mitgeteilt, dass er das Serviceheft nicht finde bzw. es kein Serviceheft gebe, er bei der I._____ AG in Y.___