5.3.3. Auch in Bezug auf das Serviceheft zeigen sich Widersprüche. Gemäss auch vom Beschuldigten unterzeichneten Kaufvertrag vom 27. April 2021 wurde ihm mit dem Fahrzeug das Serviceheft von C._____ übergeben (UA act. 216 f.). Auch wenn gewisse Nachlässigkeiten bei der Vertragsausarbeitung auszumachen sind, gibt es keinen Anlass, an dieser Angabe zu zweifeln. Aus den Aussagen des Beschuldigten (UA act. 155 Ziff. 35) sowie dem Umstand, dass er nur wenige Tage nach dem Kauf des Fahrzeugs von C._____ (21. April 2021) am 3. Mai 2021 ein neues Serviceheft bestellte (UA act. 218), ergibt sich nämlich, dass ihm das Serviceheft wichtig war.