Abwegig erscheint auch, dass C._____ für die Erstbesichtigung des Fahrzeugs durch den Beschuldigten den Kilometerstand auf ca. 116'000 km – wie vom Beschuldigten behauptet (vorinstanzliches Protokoll, GA act. 68 f.) – manipuliert haben soll, um ihn dann am Verkaufstag für die Fahrt zum Übergabeort wieder auf 193'341 km hochzusetzen und ihn anschliessend kurz vor der Übergabe an den Beschuldigten wieder auf 116'000 km zu manipulieren.