Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3). 5. 5.1. Erstellt ist, dass der Beschuldigte den Personenwagen "BMW, Modell M3 Cabrio" am 27. April 2021 von C._____ zu einem Preis von Fr. 20'000.00 übernommen und am 23. Juni 2021 zu einem Preis von Fr. 24'000.00 mit -8-