Anschliessend stellte sie in Würdigung dessen in verschiedenen Bereichen (Verkaufspreis, Zeugenbestätigung, Serviceheft, Mangelhaftigkeit im Sinne von Manipulationsspuren, Kilometerstand) Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Beschuldigten fest und kam gestützt darauf zum Schluss, der Beschuldigte habe die Manipulation am Fahrzeug (Herabsetzung der Kilometer) vorgenommen bzw. veranlasst (vorinstanzliches Urteil E. II/2.3 f. S. 14 ff.). In einem nächsten Schritt kam die Vorinstanz in Subsumtion des festgestellten Sachverhalts zum Schluss, der Beschuldigte habe sich des Betrugs schuldig gemacht (vorinstanzliches Urteil E. II/3 S. 25 ff.). -6-