2. 2.1. Die Vorinstanz fasste zunächst die Aussagen zusammen (vorinstanzliches Urteil E. II/2.2 S. 7 ff.). Anschliessend stellte sie in Würdigung dessen in verschiedenen Bereichen (Verkaufspreis, Zeugenbestätigung, Serviceheft, Mangelhaftigkeit im Sinne von Manipulationsspuren, Kilometerstand) Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Beschuldigten fest und kam gestützt darauf zum Schluss, der Beschuldigte habe die Manipulation am Fahrzeug (Herabsetzung der Kilometer) vorgenommen bzw. veranlasst (vorinstanzliches Urteil E. II/2.3 f. S. 14 ff.).