3.13. Mit Verfügung vom 7. April 2025 wurde verfügt, dass das mündliche Berufungsverfahren durchgeführt wird. 3.14. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 3.15. Die Berufungsverhandlung fand am 12. November 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte ficht mit Berufung die vorinstanzliche Verurteilung wegen Betrugs und damit einhergehend die Strafzumessung, die Zivilforderung sowie die Kosten an. Das vorinstanzliche Urteil ist damit umfassend angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).