6. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen. 3. 3.1. Der Beschuldigte meldete am 21. März 2024 fristgerecht Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm daraufhin am 27. November 2024 zugestellt. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 16. Dezember 2024 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verzichtete mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären. 3.4. Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 beantragte der Privatkläger die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.