Im darüberhinausgehenden Umfang wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 5. 5.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 1'600.00 b) der Anklagegebühr Fr. 1'500.00 c) der Zeugenentschädigung Fr. 126.35 d) den Spesen Fr. 203.70 Total Fr. 3'430.05 -4- und werden dem Beschuldigten auferlegt.