Dabei vertraute der Beschuldigte darauf, dass A._____ den Kilometerstand nicht auf dessen Richtigkeit hin überprüfen würde, zumal eine Überprüfung nur mit besonderem Aufwand möglich gewesen wäre. Dadurch gelang es dem Beschuldigten, das genannte Fahrzeug zum Preis von CHF 24'000.00 an A._____ zu verkaufen, was nicht gelungen wäre, wenn der Beschuldigte das Fahrzeug mit korrektem Kilometerstand von über 193'000 km oder mit Offenlegung der Manipulation des Kilometerstands verkauft hätte. Solches wusste und wollte der Beschuldigte, zumindest hielt er dies für möglich und nahm es in Kauf. -3-