Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.279 (ST.2023.165; STA.2021.8931) Urteil vom 12. November 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Privatkläger A._____, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.2001, von Weiningen ZH, […] Gegenstand Betrug -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 14. Juli 2023 zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 900.00, ersatz- weise 30 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgehalten: Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) Am 27.04.2021 erwarb der Beschuldigte in Q._____, R-Strasse, einen Personenwagen "BMW", Modell M3 Cabrio, mit einem Kilometerstand von ca. 193'000 km zum Preis von CHF 20'000.00 von C._____. Nachdem der Beschuldigte diesen PW erworben hatte, manipulierte er an unbekannter Örtlichkeit in der Schweiz, mutmasslich jedoch an seinem Wohnort in Q._____, S-Strasse, oder in der näheren Umgebung, den Kilometerstand dergestalt, dass dieser am 23.06.2021 noch einen Kilometerstand von rund 123'000.00 km aufwies, zumindest gab er diese Manipulation in Auftrag. Sodann gelang es ihm, diesen PW "BMW" mit manipuliertem Kilometerstand am 23.06.2021 in Q._____, S-Strasse, zum Preis von CHF 24'000.00 an A._____, T-Strasse, U._____, zu verkaufen, wobei er A._____ bewusst im Unwissen darüber liess, dass der angezeigte Kilometerstand nicht dem effektiven Kilometerstand entsprach. Der gutgläubige A._____ verkaufte diesen PW sodann für CHF 27'000.00 weiter an eine Drittperson. Diese Drittperson machte A._____ nach kurzer Zeit darauf aufmerksam, dass der Kilometerstand manipuliert sei, worauf A._____ und dessen Vertragspartner den neuerlichen Handwechsel rückabwickelten. Durch das Verhalten des Beschuldigten bezahlte A._____ diesem CHF 24'000.00 für ein mängelbehaftetes Fahrzeug, welches er sodann nicht weiterverkaufen konnte, wodurch ihm ein Vermögensschaden in genannter Höhe entstand. Der Beschuldigte manipulierte den Kilometerstand des genannten Fahrzeugs wissentlich und willentlich in der Absicht, dieses Fahrzeug sodann zu einem höheren Preis verkaufen zu können. Zumindest gab er diese Manipulation mit der genannten Absicht in Auftrag. Sodann täuschte er A._____ wissentlich und willentlich über diesen Mangel hinweg und liess ihn bewusst im Glauben, der Kilometerstand des Fahrzeugs betrage am 23.06.2021 rund 123'000.00 km. Dabei vertraute der Beschuldigte darauf, dass A._____ den Kilometerstand nicht auf dessen Richtigkeit hin überprüfen würde, zumal eine Überprüfung nur mit besonderem Aufwand möglich gewesen wäre. Dadurch gelang es dem Beschuldigten, das genannte Fahrzeug zum Preis von CHF 24'000.00 an A._____ zu verkaufen, was nicht gelungen wäre, wenn der Beschuldigte das Fahrzeug mit korrektem Kilometerstand von über 193'000 km oder mit Offenlegung der Manipulation des Kilometerstands verkauft hätte. Solches wusste und wollte der Beschuldigte, zumindest hielt er dies für möglich und nahm es in Kauf. -3- 1.2. Der Beschuldigte erhob am 26. Juli 2023 Einsprache gegen den Strafbe- fehl. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt am Strafbefehl fest und überwies die- sen am 15. August 2023 als Anklage an das Bezirksgericht Baden. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte mit Urteil vom 7. März 2024: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB mit 120 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.00, d.h. total Fr. 3'600.00, und einer Busse von Fr. 700.00 bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen auszusprechen. 3. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger A._____ eine Schadenersatzforderung von Fr. 7'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 14. November 2022 zu bezahlen. Im darüberhinausgehenden Umfang wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 5. 5.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 1'600.00 b) der Anklagegebühr Fr. 1'500.00 c) der Zeugenentschädigung Fr. 126.35 d) den Spesen Fr. 203.70 Total Fr. 3'430.05 -4- und werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen. 3. 3.1. Der Beschuldigte meldete am 21. März 2024 fristgerecht Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm daraufhin am 27. November 2024 zugestellt. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 16. Dezember 2024 beantragte der Beschul- digte einen vollumfänglichen Freispruch. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verzichtete mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussbe- rufung zu erklären. 3.4. Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 beantragte der Privatkläger die vollum- fängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 3.5. Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet. 3.6. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwältin Sara Meyer als amtliche Verteidigerin. 3.7. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 wurde der Handelsregisterauszug "[…]" zu den Akten genommen und mitgeteilt, dass über das Gesuch um amtliche Verteidigung nach Eingang des IK-Auszugs und Gewährung des rechtlichen Gehörs entschieden werde. 3.8. Die SVA Aargau reichte am 18. Februar 2025 (Posteingang) den Auszug aus dem individuellen Konto des Beschuldigten ein. 3.9. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 wurde der Beschuldigte aufgefordert, über seine aktuelle Erwerbstätigkeit vollständig Auskunft zu geben und mit- zuteilen, ob am Gesuch um Einsetzung der amtlichen Verteidigung festge- halten werde. -5- 3.10. Mit Eingabe vom 11. März 2025 nahm der Beschuldigte zu seiner aktuellen Erwerbstätigkeit Stellung und hielt am Antrag um amtliche Verteidigung fest. 3.11. Mit Verfügung vom 17. März 2025 wurde das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung abgewiesen. 3.12. Mit Eingabe vom 6. April 2025 legte die Verteidigung ihr Mandat nieder und beantragte die Durchführung eines mündlichen Verfahrens. 3.13. Mit Verfügung vom 7. April 2025 wurde verfügt, dass das mündliche Beru- fungsverfahren durchgeführt wird. 3.14. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 3.15. Die Berufungsverhandlung fand am 12. November 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte ficht mit Berufung die vorinstanzliche Verurteilung wegen Betrugs und damit einhergehend die Strafzumessung, die Zivilforderung sowie die Kosten an. Das vorinstanzliche Urteil ist damit umfassend ange- fochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz fasste zunächst die Aussagen zusammen (vorinstanzliches Urteil E. II/2.2 S. 7 ff.). Anschliessend stellte sie in Würdigung dessen in verschiedenen Bereichen (Verkaufspreis, Zeugenbestätigung, Serviceheft, Mangelhaftigkeit im Sinne von Manipulationsspuren, Kilometerstand) Un- stimmigkeiten im Aussageverhalten des Beschuldigten fest und kam ge- stützt darauf zum Schluss, der Beschuldigte habe die Manipulation am Fahrzeug (Herabsetzung der Kilometer) vorgenommen bzw. veranlasst (vorinstanzliches Urteil E. II/2.3 f. S. 14 ff.). In einem nächsten Schritt kam die Vorinstanz in Subsumtion des festgestellten Sachverhalts zum Schluss, der Beschuldigte habe sich des Betrugs schuldig gemacht (vorinstanzliches Urteil E. II/3 S. 25 ff.). -6- 2.2. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch. Er bestreitet seine Täterschaft. 3. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei ei- nem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzu- rufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Recht- sprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tat- bestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorg- falt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist ledig- lich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5 ff.; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hin- weisen). Der Tatbestand des Betrugs setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfü- gung des Getäuschten voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.3.4). Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögens- disposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3.a). Ein Vermögensschaden liegt namentlich vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irr- tumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich verringert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; 147 IV 73 E. 6.1; 142 IV 346 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). -7- Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventu- alabsicht genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7; 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.3; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.2; 6B_1314/2020 vom 8. De- zember 2021 E. 2.5). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit ei- nes unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst un- erwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolgs hin- nimmt (BGE 105 IV 330 E. 2.c; 101 IV 177 E. II.8; Urteile des Bundesge- richts 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.2; 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.1). 4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Be- weis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeu- ten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3). 5. 5.1. Erstellt ist, dass der Beschuldigte den Personenwagen "BMW, Modell M3 Cabrio" am 27. April 2021 von C._____ zu einem Preis von Fr. 20'000.00 übernommen und am 23. Juni 2021 zu einem Preis von Fr. 24'000.00 mit -8- einem Kilometerstand von 123'000 km an A._____ weiterverkauft hat. Weiter ist erstellt, dass der Kilometerstand des Fahrzeugs manipuliert wor- den ist. Umstritten ist, mit welchem Kilometerstand der Beschuldigte den Personenwagen gekauft hat – insbesondere, ob er den Personenwagen mit einem Kilometerstand von ca. 193'000 km von C._____ erworben und nach dem Kauf auf 123'000 km manipuliert hat. 5.2. Auf die vorinstanzliche Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldig- ten vom 1. Oktober 2021 (Untersuchungsakten [UA] act. 110 ff.) und vom 17. März 2022 (UA act. 115 ff.), des Privatklägers vom 7. September 2021 (UA act. 127 ff.), des ursprünglichen Verkäufers des Fahrzeugs C._____ vom 13. Januar 2022 (UA act. 131 ff.) und vom 14. November 2022 (UA act. 140 ff.), die anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 9. März 2023 zwischen dem Beschuldigten und C._____ getätigten Aussagen (UA act. 152 ff.), die Aussagen der Zeugen E._____ (Onkel des Beschuldigten) vom 5. Juli 2023 (UA act. 183 ff.) und F._____ (Vater des Beschuldigten) vom 5. Juli 2023 (UA act. 191 ff.) sowie die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. März 2024 getätigten Aussagen der Zeugen E._____ und F._____ sowie des Beschuldigten (Gerichtsakten [GA] act. 51 ff.) wird grundsätzlich verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. II/2.2.1 ff. S. 7 ff.). Weiter liegen verschiedene Sachbeweise – insbesondere die Unterlagen zum Erwerb des Fahrzeugs durch C._____ nach Ablauf des Leasings per 15. April 2020 mit einem Kilometerstand von 178'000 (UA act. 70), der Prüfbescheid des Strassenverkehrsamts vom 8. Juli 2020 mit einem Kilo- meterstand von 181'062 (UA act. 80), die Kaufsgebotsanfrage von C._____ bei der G._____ AG vom 28. März 2021 samt deren Angebot vom 7. April 2021 (UA act. 222 f.), eine von C._____ erstellte Videoaufnahme des Auto- Cockpits vom 23. Juni 2021 (UA act. 174 i.V.m. 161 Ziff. 103), die beiden Kaufvertragsexemplare von C._____ (Verkäufer) und des Beschuldigten (Käufer) vom 23. Juni 2021 (UA act. 217 f.), die Bestellung eines neuen Servicehefts durch den Beschuldigten am 3. Mai 2021 samt neuem Serviceheft (UA act. 218), die Rechnungen der H._____ GmbH vom 4. Juni 2021 mit einem Kilometerstand von 120'140 (UA act. 219 f.) sowie der Kaufvertrag des Beschuldigten (Verkäufer) und des Privatklägers (Käufer) vom 23. Juni 2021 – im Recht. 5.3. 5.3.1. Auf dem Video, welches von C._____ aufgenommen wurde, ist das Ar- maturenbrett eines BMW und ein Kilometerstand von 193'341 (UA act. 174) zu sehen. Dieser Kilometerstand passt zum Kilometerstand des hier frag- lichen BMW gemäss dem Prüfbescheid des Strassenverkehrsamts V._____ vom 8. Juli 2020 (181'062 km; UA act. 80) und der Kaufsgebotsan- -9- frage von C._____ bei der G._____ AG vom 28. März 2021 (190'000 km; UA act. 222). Soweit auf der Videodatei das Cockpit ersichtlich ist, zeigen sich auch zu den in den Akten befindlichen Fotos (UA act. 75 f.) keine relevanten Unterschiede. Die Videodatei ist gemäss den überprüften und verifizierten Metadaten am 27. April 2021 um 09.43 Uhr in Tagelswangen erstellt worden (UA act. 161 Ziff. 101). Es handelt sich somit um eine Videoaufnahme vom Tag des Fahrzeugverkaufs und der Fahrzeugübergabe an den Beschuldigten. Ta- gelswangen liegt auf der Strecke vom Wohnort von C._____ (W._____) zum Übergabeort (X._____, R-Strasse), wobei dieses Video mit Blick auf die Fahrzeit von Tagelswangen nach X._____ von ca. 25 Minuten sowie den unwidersprochen gebliebenen Angaben von C._____ zum Beendi- gungszeitpunkt der Fahrzeugübergabe (ca. 10.10 Uhr; vgl. UA act. 197 Ziff. 38 f.) ohne Verzögerung vor der Fahrzeugübergabe erstellt worden sein muss. Aufgrund dieser Gesamtumstände hat das Obergericht keine Zweifel daran, dass die Videoaufnahme den Kilometerstand des hier fraglichen BMW zeigt. Auch wenn es grundsätzlich zutreffen mag, dass eine Manipulation des Kilometerstands wenig Zeit in Anspruch nimmt, erscheint eine solche durch C._____ höchst unwahrscheinlich, hatte er nach der Videoaufnahme bis zur Übergabe des Fahrzeugs doch keine Zeit, um den Kilometerstand zu manipulieren (Videoaufnahme in Tagelswangen um 09.43 Uhr, Fahrzeit von Tagelswangen zum Übergabeort ca. 25 Minuten, Abschluss des Kaufes um ca. 10.10 Uhr) und es ist nicht davon auszugehen, dass C._____ – sofern er den Kilometerstand hätte manipulieren wollen – dies irgendwo auf dem Weg zur Übergabe gemacht hätte. Abwegig erscheint auch, dass C._____ für die Erstbesichtigung des Fahrzeugs durch den Beschuldigten den Kilometerstand auf ca. 116'000 km – wie vom Beschuldigten behauptet (vorinstanzliches Protokoll, GA act. 68 f.) – manipuliert haben soll, um ihn dann am Verkaufstag für die Fahrt zum Übergabeort wieder auf 193'341 km hochzusetzen und ihn anschliessend kurz vor der Übergabe an den Beschuldigten wieder auf 116'000 km zu manipulieren. 5.3.2. Gegen eine Manipulation des Kilometerzählers durch C._____ spricht auch, dass dieser – wie seine Kaufanfrage an die G._____ AG vom 28. März 2021 zeigt – versuchte, den BMW nicht mit einem Kilometerstand von ca. 116'000 km, sondern mit einem solchen von 190'000 km zu ver- kaufen (UA act. 222). Entsprechend war im von C._____ mitgebrachten (UA act. 143, 193 Ziff. 14) (Standard-)Kaufvertrag (von Autoscout 24) – anders als in jenem, welcher vom Beschuldigten beim Weiterverkauf an den Privatkläger ver- - 10 - fasst wurde (vgl. UA act. 78, 128 Ziff. 11) – auch vorgesehen, dass der Kilometerstand angegeben wird (vgl. UA act. 216 f.). Mithin musste C._____ damit rechnen, dass ein sorgfältiger Käufer aufgrund der vorgesehenen Rubrik zum Kilometerstand darauf aufmerksam wird, dass dies noch zu vermerken ist. Das ist jedoch unerwünscht, wenn man den Kilometerzähler manipuliert hat. 5.3.3. Auch in Bezug auf das Serviceheft zeigen sich Widersprüche. Gemäss auch vom Beschuldigten unterzeichneten Kaufvertrag vom 27. April 2021 wurde ihm mit dem Fahrzeug das Serviceheft von C._____ übergeben (UA act. 216 f.). Auch wenn gewisse Nachlässigkeiten bei der Vertragsaus- arbeitung auszumachen sind, gibt es keinen Anlass, an dieser Angabe zu zweifeln. Aus den Aussagen des Beschuldigten (UA act. 155 Ziff. 35) sowie dem Umstand, dass er nur wenige Tage nach dem Kauf des Fahrzeugs von C._____ (21. April 2021) am 3. Mai 2021 ein neues Serviceheft be- stellte (UA act. 218), ergibt sich nämlich, dass ihm das Serviceheft wichtig war. Entsprechend ist davon auszugehen, dass das Fehlen des Service- hefts bei der Übergabe – so wie auch die Geräusche hinten rechts an der Karosserie – vermerkt worden wäre. Ferner bestehen hinsichtlich des Servicehefts auch zwischen den verschie- denen Aussagen des Beschuldigten Ungereimtheiten. Anlässlich der Kon- frontationseinvernahme führte der Beschuldigte aus, C._____ habe das Serviceheft angeblich gehabt und er habe mehrfach bei C._____ wegen dem Serviceheft nachgefragt – vor Ort wie auch telefonisch (UA act. 155 f. Ziff. 37, 44). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschul- digte hingegen aus, C._____ habe ihm bereits am 27. April 2021 – mithin am Tag des Autokaufs – mitgeteilt, dass er das Serviceheft nicht finde bzw. es kein Serviceheft gebe, er bei der I._____ AG in Y._____ anrufen und ein neues Serviceheft bestellen solle (vorinstanzliches Protokoll, GA act. 69 f.). Dieses Aussageverhalten ist nicht nachvollziehbar. Hätte C._____ dem Beschuldigten nämlich bereits am Tag des Fahrzeugkaufs mitgeteilt, dass kein Serviceheft vorhanden ist, hätte es für den Beschuldigten keinen Grund gegeben, mehrmals bei C._____ anzurufen und nach dem Ser- viceheft nachzufragen und das fehlende Serviceheft hätte auch nicht – wie der Beschuldigte schliesslich bei der vorinstanzlichen Verhandlung be- hauptet – Einfluss auf den Kaufpreis gehabt (vgl. vorinstanzliches Protokoll, GA act. 70). Sodann steht die Angabe des Beschuldigten, wonach kein Serviceheft vor- handen gewesen sein soll, im Widerspruch zu den Aussagen von C._____. Dieser gab zu Protokoll, das Serviceheft sei immer im Fahrzeug gewesen, er habe dieses mit dem Serviceheft verkauft. Auch habe der Beschuldigte ihn nie angerufen und nachgefragt, da das Serviceheft eben dabei - 11 - gewesen sei (UA act. 156 Ziff. 43). Diese Aussage leuchtet ein und ist mit Blick auf das im Vertrag Festgehaltene auch glaubhaft. 5.3.4. Unglaubhaft ist sodann auch, dass der Beschuldigte den Kauf des BMW von C._____ zum längerfristigen Eigengebrauch beabsichtigte und diesen dann bloss verkaufte, weil er den teuren Unterhalt des Fahrzeugs bemerkte (vgl. UA act. 112 Ziff. 32, 37, 120 Ziff. 41; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 und S. 8). Inwiefern der BMW einen – unerwartet – hohen Unterhalt zwischen dem Kauf am 27. April 2021 und dem Weiterverkauf am 23. Juni 2021 verursacht haben soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte konnte dazu keine konkreten Angaben machen (UA act. 121 Ziff. 43). Vielmehr spricht der Umstand, dass der Beschuldigte sich nach nur wenigen Tagen das für den Weiterverkauf wichtige (vgl. UA act. 155 Ziff. 35) (neue) Serviceheft besorgte dafür, dass er den BMW zum Weiterverkauf gekauft hat. Verschiedentlich ist auch an anderer Stelle erkennbar, dass der Beschul- digte nicht bloss – wie er vor Vorinstanz implizierte ("[Es] war mein erstes Auto gewesen [, das ich gekauft habe]", vorinstanzliches Protokoll, GA act. 66 oben) – ein gewöhnlicher Käufer (ohne gewerblichen Hintergrund) ist. Das Fahrzeug wurde etwa nur mit einer Wechselnummer betrieben, obwohl der Beschuldigte nur ein Auto gehabt hat (UA act. 111 Ziff. 6). Sodann konnte der Beschuldigte bei seiner Einvernahme betreffend eine Störung der Drosselkappe (kompetent) angeben, dies sei eine Krankheit dieses Fahrzeugs (UA act. 113 Ziff. 50). Am 17. März 2022 verweigerte der Be- schuldigte zudem Angaben dazu, wie viele Autos er schon gekauft und ver- kauft hatte (UA act. 123 Ziff. 60), obwohl es doch ein Leichtes gewesen wäre, auch hier schon zu sagen, es sei sein erster Fahrzeugkauf gewesen. Es fällt diesbezüglich auch das ausweichende Aussageverhalten der Zeu- gen E._____ und F._____ auf, die mit (nicht glaubhaftem) Nichtwissen dazu keine Angaben gemacht haben (vgl. vorinstanzliches Protokoll, GA act. 54, 59 unten). Und schliesslich ist mit Blick auf den Handelsregisterauszug ausgewiesen, dass der Beschuldigte seit (spätes- tens) dem 20. Januar 2025 über das Einzelunternehmen […] mit Autos handelt. Zusammenfassend spricht dies dafür, dass der Beschuldigte bei seinen Be- fragungen ein gewisses professionelles Wissen im Zusammenhang mit Au- toverkäufen verheimlichen wollte, und es erstaunt vor diesem Hintergrund, dass dem Beschuldigten beim Kontrollieren des Kilometerstandes am 27. April 2021 (UA act. 120 Ziff. 35; vorinstanzliches Protokoll, GA act. 68; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5) keine Kratzspuren, die von der Kilo- meterstand-Manipulation stammen dürften, im Cockpit des BMWs (vgl. Foto, UA act. 75 Rückseite) aufgefallen sind (vgl. UA act. 113 Ziff. 60, 118 Ziff. 15, 121 Ziff. 47; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). - 12 - 5.3.5. Die Aussagen des Beschuldigten sind ferner auch in Bezug auf den Ver- kaufspreis widersprüchlich: Im Rahmen seiner Einvernahme vom 17. März 2022 gab der Beschuldigte zu Protokoll, das von ihm gekaufte Auto sei für ca. Fr. 25'000.00 ausgeschrieben gewesen. Er habe es schliesslich für Fr. 20'000.00 gekauft. Es habe keinen Grund für die Preisreduktion gege- ben, es sei verhandelt worden (UA act. 118 Ziff. 19 ff.). Während der Kon- frontationseinvernahme wusste er sodann nicht mehr, weshalb C._____ das Auto derart günstig verkaufen wollte (UA act. 158 Ziff. 66). Bei der Ein- vernahme vom 1. Oktober 2021 und vor Vorinstanz am 7. März 2024 er- wähnte der Beschuldigte demgegenüber finanzielle Schwierigkeiten von C._____ (UA act. 112 Ziff. 41; vorinstanzliches Protokoll, GA act. 70). Schliesslich brachte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals vor, C._____ habe ihm das Fahrzeug auch extra günstiger verkauft, weil er kein Serviceheft gehabt habe (vorinstanz- liches Protokoll, GA act. 70). Diese Aussage des Beschuldigten steht – wie bereits dargelegt – zu seinen eigenen früher getätigten Aussagen im Wi- derspruch, wonach er mehrmals bei C._____ vor Ort und telefonisch nach dem Kauf des Fahrzeugs wegen dem Serviceheft nachgefragt habe; eigentlich hätte C._____ das Serviceheft gehabt, aber er (der Beschuldigte) habe es nie erhalten (UA act. 155 Ziff. 35 ff.). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte schliesslich wiederum aus, es habe keinen speziellen Grund für die Preisreduktion gegeben, er habe mit C._____ verhandelt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). 5.3.6. Sodann stimmen die Aussagen des Beschuldigten nicht mit denjenigen der Zeugen E._____ und F._____ überein. So führte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahmen mehrmals aus, sein Vater und Onkel seien beim Autokauf dabei gewesen und könnten bezeugen, dass nichts manipuliert worden sei (UA act. 113 Ziff. 59 f., 122 Ziff. 52). Der Zeuge E._____ widersprach jedoch dem Beschuldigten ausdrücklich, wonach er (der Zeuge) bei der Kontrolle des Kilometerstands danebengestanden so- wie den Kilometerstand selbst kontrolliert habe (vorinstanzliches Protokoll, GA act. 55 f.). Ebenfalls entgegen dem Beschuldigten habe er weder den Kilometerstand beim Verkauf des Fahrzeugs noch die Übergabe des Gelds gesehen (vorinstanzliches Protokoll, GA act. 56). Auch der Zeuge F._____ hat den Kilometerstand nicht persönlich abgelesen. Sodann habe er entgegen dem Beschuldigten nicht kontrolliert, ob der Beschuldigte ein Serviceheft erhalten hat oder nicht (vorinstanzliches Protokoll, GA act. 61 f.). Entgegen dem Beschuldigten können weder sein Onkel noch sein Vater bezeugen, dass der Kilometerstand im Zeitpunkt des Verkaufs des Fahr- zeugs 116'000/117'000 km – wie vom Beschuldigten behauptet – betragen hat. Im Übrigen fällt hinsichtlich dieser Zeugenaussagen auf, dass E._____ - 13 - und F._____ mehr als zwei Jahre nach dem Kauf vom 27. April 2021 zwar gewisse Angaben zum Kilometerstand machen konnten, obwohl sie sich für das ganze Geschäft nicht wirklich interessiert haben, aber nicht in der Lage waren, Angaben zum Kaufpreis, der viel eher in Erinnerung bleibt, zu machen (UA act. 183 ff., 191 ff.; vorinstanzliches Protokoll, GA act. 53 ff., 58 ff.). Insbesondere erstaunt, dass der Vater des Beschuldigten keine (genaueren) Angaben zum Kaufpreis machen konnte (vgl. UA act. 195 Ziff. 25), obwohl er doch gemäss den Angaben des Beschuldigten diesem das Geld für den Kauf dieses Fahrzeugs ausgeliehen hat (vgl. UA act. 111 Ziff. 7). Diese Aussagen von E._____ und F._____ zum Tachostand beim Kauf am 27. April 2021 erscheinen daher als Gefälligkeit für den Beschuldigten als deren Sohn bzw. Neffen. 5.3.7. Sodann hat sich der Beschuldigte zum tatsächlichen Kilometerstand am Tag des Fahrzeugkaufs in den verschiedenen Einvernahmen unterschied- lich geäussert. Während der ersten Einvernahme ging er von einer Ge- samtkilometeranzahl von 118'000 km bis 119'000 km aus (UA act. 112, Frage 31). Fünf Monate später war er der Ansicht, das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 116'000 km bis 117'000 km erworben zu haben (UA act. 119 f. Ziff. 31 und 35). An der Konfrontationseinvernahme vom 9. März 2023 konnte er sodann plötzlich "garantieren", das Fahrzeug mit 116'000 km gekauft zu haben (UA act. 156 f. Ziff. 46, 161 Ziff. 106). Auch wenn gewisse Ungenauigkeiten angesichts der verstrichenen Zeitdauer verständlich sind, liegt eine Diskrepanz von 3'000 km vor, was nicht nachvollziehbar ist. Hinzu kommt, dass – sofern die Aussage des Beschuldigten vom 9. März 2023 stimmen sollte – diesem hätte auffallen müssen, dass die vom Verkäufer gemachten Angaben bzw. der Kilometerstand beim Kauf von 116'000 km im Widerspruch zum Eintrag im Serviceheft vom 12. September 2017 (rund 4 Jahre vor dem Kauf) steht, wonach das Fahrzeug alsdann schon einen Kilometerstand von 116'956 aufwies (UA act. 216). Umso mehr ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte bei seiner ersten Einvernahme auch den Privatkläger verdächtigte, dieser könnte den Kilometerzähler manipuliert haben (UA act. 113 Ziff. 59). Selbst unter der Annahme, dass der Beschuldigte das Fahrzeug tatsächlich – wie von ihm behauptet – mit einem Kilometerstand zwischen 116'000 km bis 118'000 km erworben und der Kilometerstand nach Durchführung des Services am 4. Juni 2021 120'140 km (UA act. 218 f.) aufgewiesen hat, hätte der Beschuldigte bis zum Weiterverkauf am 23. Juni 2021 innerhalb von 20 Tagen – wobei der 4. Juni 2021 und der 23. Juni 2021 ebenfalls miteinberechnet wären – eine Strecke von 2'860 km zurücklegen müssen, was einer täglich gefahrenen Strecke von 143 km entspricht. Dies erscheint jedoch unglaubhaft, zumal der Beschuldigte einerseits ausführte, das Fahr- zeug nach nur zwei Monaten wieder verkauft zu haben, weil es viel ver- - 14 - brauche und der Unterhalt sehr teuer sei und er andererseits auch keine Erklärung für das Zurücklegen dieser beachtlichen Fahrstrecke von täglich 143 km geben konnte (UA act. 112 Ziff. 32, 120 f. Ziff. 41 ff., 156 Ziff. 46 ff.). 5.4. Nach dem Ausgeführten gelangt das Obergericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte den Personenwagen "BMW, Modell M3 Cabrio" am 27. April 2021 von C._____ zu einem Preis von Fr. 20'000.00 mit einem Kilometerstand von 193'341 km übernommen, den Kilometerstand sodann manipuliert bzw. die Manipulation veranlasst und den Personenwagen am 23. Juni 2021 zu ei- nem Preis von Fr. 24'000.00 mit einem Kilometerstand von 123'000 km an den Privatkläger A._____ weiterverkauft hat. 6. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde mit Berufung nicht ange- fochten, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil E. II/3 S. 25 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 700.00, ersatzweise 24 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt (vorinstanzliches Urteil E. III/4.2 ff. S. 32 f.). Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch und beantragt für den Fall einer Verurteilung eine erhebliche Herabsetzung der Strafe (vgl. Protokoll Beru- fungsverhandlung, S. 13). Die Vorinstanz legte eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen fest und sprach eine Verbindungsbusse von Fr. 700.00 aus. Es ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt die vorinstanzliche Strafe, welche bereits im unteren Bereich des Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen liegt, herabgesetzt werden könnte. Die Vorinstanz hat das Verschulden unter Berücksichtigung des kurzen Zeitraums der Betrugshandlung, der Schadenssumme, der Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts sowie der Verwerflichkeit des Handelns korrekt als knapp noch leicht eingestuft. Sodann scheidet eine Erhöhung der Strafe vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) aus, womit es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und der Verbindungsbusse von Fr. 700.00 sein Bewenden hat. - 15 - Die von der Vorinstanz ermittelte Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 erscheint nach wie vor als angemessen. Die Geldstrafe beträgt demnach 120 Ta- gessätze à Fr. 30.00 resp. Fr. 3'600.00. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt, was nicht zu be- anstanden ist und worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) auch nicht zurückzukommen ist. 8. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung einer Zivil- forderung von Fr. 7'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 14. November 2022 an den Privatkläger. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, die Zivil- forderung sei auf den Zivilweg zu verweisen. Bei der Schadenersatzforderung sei ein sinngemässer Miet- oder Gebrauchswert in Abzug zu bringen respektive ein solcher zu verrechnen, da der Privatkläger ausgeführt habe, das Fahrzeug während der Dauer seines Besitzes gefahren und genutzt zu haben (Eingabe vom 6. April 2025 S. 2 unten). Der Adhäsionsprozess unterliegt der Verhandlungs- und der Dispositions- maxime (Urteile des Bundesgerichts 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1 mit Hinweisen; 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 und 6B_267/2016 vom 15. Februar 2018 E. 6.1; MARCO WEISS, Der Adhäsions- prozess, Basel 2023, S. 39 und Fussnote 252; DOLGE, in: Basler Kommen- tar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 22 f. zu Art. 122 StPO); Art. 8 ZGB ist anwend- bar. Demnach hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Urteil des Bundesge- richts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die Vor- teilsanrechnung ist eine rechtshindernde oder rechtsaufhebende Tatsache, die vom Ersatzpflichtigen zu behaupten und zu beweisen ist (Urteil des Bundesgerichts 4C.47/2005 vom 1. November 2005 E. 8.3). Der Beschuldigte substanziiert nicht, inwiefern aufgrund der vorliegenden Umstände eine Reduktion des Schadenersatzes aufgrund der gefahrenen Kilometer angemessen sein soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_359/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.5.4). Aus dem vom Privatkläger ins Recht gelegten Kaufvertrag vom 14. November 2022 ergibt sich, dass er das Fahrzeug mit einem (geschätzten) Kilometerstand von 194'000 ver- kauft hat (Beilage 3 zur Eingabe des Privatklägers vom 13. September 2023). Entsprechend ist mit Blick auf das Beweisergebnis in diesem Straf- verfahren, wonach der Privatkläger das Fahrzeug sicherlich mit einem Ki- lometerstand von mehr als 193'341 km vom Beschuldigten gekauft hat, keine (relevante) zu entschädigende Nutzung durch den Privatkläger er- sichtlich, die dessen Schadenersatzanspruch reduzieren würde. - 16 - Sodann ist die Höhe des Schadenersatzes von Fr. 7'000.00 entgegen der Behauptung des Beschuldigten durch die eingereichte Beilage 3 zur Ein- gabe des Privatklägers vom 13. September 2023 hinreichend belegt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Verkaufspreis von Fr. 17'000.00 einem Freundschaftspreis und nicht dem Marktpreis ent- spricht. 9. 9.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist nach dem Dargelegten abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat er die obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) zu bezahlen. 9.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 9.3. Dem Privatkläger A._____ sind im Berufungsverfahren keine notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO entstanden. Ihm ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. 10. 10.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz, wie vorliegend, selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Ver- fahrenskosten zu tragen. 10.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO e contrario). 10.3. Die Vorinstanz hat dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteilsdisposi- tiv). Diese Forderung wurde von der Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen - 17 - (vorinstanzliches Urteil E. IV/3.5 S. 36). Das wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten und kann zuungunsten des Beschuldigten nicht abgeän- dert werden (Art. 392 Abs. 2 StPO). Es hat somit diesbezüglich beim vor- instanzlichen Urteil sein Bewenden. 11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbe- stimmung sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 3'600.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 700.00, ersatzweise 24 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ einen Schadenersatz von Fr. 7'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 14. November 2022 zu bezahlen. 3.2. [in Rechtskraft erwachsen] Im Übrigen wird die Zivilklage des Privatklägers A._____ auf den Zivilweg verwiesen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 206.00, zusammen Fr. 3'206.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 18 - 4.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 4.3. Der Privatkläger A._____ hat seine Parteikosten für das Berufungsver- fahren selbst zu tragen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'430.05 werden dem Be- schuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 19 - Aarau, 12. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Eichenberger