2.2. In Bezug auf die mit Entscheid des Amts für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 21. Dezember 2023 für eine Reststrafe von 39 Tagen gewährte bedingte Entlassung wird die Rückversetzung angeordnet. Die Reststrafe von 39 Tagen Freiheitsstrafe ist Bestandteil der in Ziff. 2.1 ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe. 2.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 123 Tagen wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.