1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - 20 - - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. [in Rechtskraft erwachsen] 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 89 Abs. 1 und 6, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB als Gesamtfreiheitsstrafe mit der Reststrafe gemäss Ziff. 2.2 zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, sowie einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.