Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Da der Beschuldigte – nach Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft im Schuldpunkt – im Sinne der Anklage schuldig gesprochen wird, sind ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, die auf Fr. 8'000.00 festzusetzen sind (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'100.00 und Gutachtenskosten des IRM; § 14 GebührD), vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.