Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung sowohl hinsichtlich des beantragten Schuldspruchs als auch der beantragten Strafe und der Landesverweisung. Sie dringt nur hinsichtlich der beantragten Einziehung und Vernichtung des Taschenmessers nicht durch. Diesbezüglich handelt es sich aber um einen ungeordneten Punkt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten, welche auf Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) festzusetzen sind, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.