Das Taschenmesser gefährdet als frei erhältlicher Alltagsgegenstand jedoch weder die Sicherheit von Menschen oder die Sittlichkeit noch die öffentliche Ordnung. Eine Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht daher stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 150 II 519 E. 4.6). Insoweit Alltagsgegenstände jederzeit und voraussetzungslos von jedermann und damit auch vom Beschuldigten erworben werden können, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben, womit von der Einziehung abzusehen ist, zumal eine Einziehung nicht der Bestrafung dient.