5.2. Das Taschenmesser «Victrinox Spartan» wurde wenige Tage nach der am Bahnhof in Aarau begangenen versuchten schweren Körperverletzung im Kellerbereich der Asylbewerberunterkunft gefunden und von der Polizei sichergestellt (act. 282). Ein Beschlagnahmebefehl liegt diesbezüglich nicht in den Akten, weshalb bereits deshalb eine Einziehung entfällt. Selbst wenn das Messer mit Blick auf eine Sicherungseinziehung (Art. 69 StGB) beschlagnahmt worden wäre, wäre es jedoch dem Berechtigten nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auszuhändigen (vgl. Art. 267 Abs. 3 StPO). Es handelt sich bei diesem Taschenmesser zwar um die Tatwaffe. - 18 -