4.6. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Beschuldigte u.a. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich (BGE 146 IV 172 E. 3.2). Insbesondere ist nicht ersichtlich und wurde von ihm auch nicht geltend gemacht, in Italien über einen gültigen Aufenthaltstitel zu verfügen.