Im Hinblick auf die gesundheitliche Situation des Beschuldigten ergibt sich ebenfalls kein Hinderungsgrund für eine Landesverweisung. Der Beschuldigte leidet unter Asthma (act. 33). Es ist aber ohne weiteres davon - 17 - auszugehen, dass auch in Tunesien entsprechende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände liegt beim Beschuldigten augenscheinlich kein Härtefall vor. Entsprechend ist eine Landesverweisung anzuordnen.