488 f.), hat eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen abgesessen (MIKA-Akten, act. 355) und war für 123 Tagen in Untersuchungshaft (vgl. oben). Aufgrund seines Aufenthaltsstatus konnte der Beschuldigte bislang in der Schweiz keiner Arbeit nachgehen, weshalb auch keine berufliche und wirtschaftliche Integration hat stattfinden können. Auch in sozialer Hinsicht ist von keiner Integration auszugehen, auch wenn der Beschuldigte zu Protokoll gegeben hat, in der Schweiz über viele Freunde zu verfügen, welche schon lange in der Schweiz leben würden und den Schweizer Pass hätten (act. 778 und 327).