In der Schweiz hat er keine Familienangehörigen, seine Geschwister leben vorwiegend in Frankreich (MIKA-Akten, act. 8), wobei kein Kontakt zu diesen bestehe (act. 77). Seine Eltern sind bereits verstorben (act. 32). Anlässlich der Hafteinvernahme erklärte der Beschuldigte noch, eine Freundin in der Schweiz zu haben, welche in R._____ lebe (act. 77), in der späteren Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen erwähnte er besagte Freundin dann nicht mehr (vgl. act. 30 ff.). - 16 -