Dieses wurde mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 abgelehnt und der Beschuldigte aus der Schweiz verwiesen (MIKA-Akten, act. 390 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2024 abgewiesen (MIKA-Akten, act. 401 ff.). Der Beschuldigte verfügt damit in der Schweiz über keinen gültigen Aufenthaltstitel.