4.3. Der Beschuldigte ist tunesischer Staatsangehöriger. Er hat eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Die Landesverweisung ist auch bei versuchter Tatbegehung anzuordnen (BGE 144 IV 168 Regeste). Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen.