4. 4.1. Die Vorinstanz hat – ausgehend von einem Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung – keine Landesverweisung ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen und die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben.